Actio de posito vel suspenso

Die actio de posito vel suspenso war im antiken römischen Recht eine Popularklage. Sie konnte von jedermann geführt werden und richtete sich gegen Gebäudeeigentümer. Voraussetzung war, dass am Haus gefährliche Sachen aufgestellt waren oder von ihm herabhingen, sodass Verletzungsgefahren bestanden.

Ähnlich wie die actio de deiectis vel effusis, die ebenfalls der Gefahrenabwehr diente, stand der Anspruch den obligatorischen Ansprüchen ex delicto nahe. Verbindlichkeiten aus deliktsähnlichem Verhalten waren schuldrechtlich erfasst.[1] Da es sich um Gefährdungsdelikte handelte, musste sich ein Schaden nicht konkretisiert haben. Es reichte, dass eine abstrakte Gefahr für das öffentlich-rechtliche Schutzgut der Straßensicherheit bestand.[2]

Anmerkungen

  1. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001), ISBN 3-205-07171-9. S. 197.
  2. Christoph Salmen-Everinghoff: Zur cautio damni infecti: die Rückkehr eines römisch-rechtlichen Rechtsinstituts in das moderne Zivilrecht, Verlag Peter Lang, ISBN 978-3-631-58729-4. S. 63 (online)