Actio commodati contraria

Die actio commodati contraria war im altzivilen römischen Recht eine Gegenklage aus Leihvertrag, mit der der Entleiher Aufwandersatz, gegebenenfalls auch Schadenersatz gegen den Verleiher geltend machte.

Der Entleiher konnte mit der actio commodati contraria Aufwendungsersatz verlangen, gegebenenfalls auch Schadenersatzansprüche geltend machen.[1] Beispielsweise konnten aufgebrachte Behandlungskosten, die für einen ausgeliehenen Sklaven ausgegeben wurden, eingeklagt werden. Ebenso waren entstandene Kosten zur Mängelbeseitigung an einem schadhaften Leihgegenstand Klageziel.

Umgekehrt konnte der Verleiher mit der actio depositi directa die Rückgabe einer hingegebenen Sache und – sofern die Voraussetzungen dafür bestanden – Schadenersatz verlangen. Ähnlich wie die Darlehensverträge (mutua) waren Leihverhältnisse Realkontrakte. Sie waren nicht streng einseitig ausgerichtet.

Historische Literatur

  • Carl Friedrich Reichardt: Ergänzungen zu Christian Friedrich von Glücks ausführlicher Erläuterung der Pandecten. Vierten Bandes erste Abteilung. Stuttgart 1838. S. 557 ff.

Einzelnachweise

  1. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 218.