Üble Nachrede (Schweiz)
Die üble Nachrede nach Artikel 173 StGB ist ein Delikt gegen die Ehre. Strafbar nach Art. 173 StGB ist insbesondere, wer einem Dritten unehrenhaftes Verhalten vorwirft. Das geschieht, indem Tatsachen behauptet oder Werturteile verbreitet werden, die auf behaupteten Tatsachen basiert. Schlichte Werturteile (Verbalinjurien) stellen damit keine üble Nachrede und auch sonst kein Ehrverletzungsdelikt dar.[1] Wahre Ehrverletzungen sind in der Regel nicht strafbar. Es liegt dabei am Täter, den Wahrheitsbeweis zu erbringen – der Grundsatz, dass die Staatsanwaltschaft den Beweis der Strafbarkeit erbringen muss, gilt hier nicht.[2] Demgegenüber sind unwahre Aussagen, die jemandes Ehre verletzen, strafbar. Nur wenn der Täter beweisen kann – wieder wird die Beweislast umgekehrt –, dass er in gutgläubig war und ernsthafte Gründe hatte, von der Wahrhaftigkeit der Tatsache auszugehen, ist er nicht strafbar.[3] Je schwerer ein Ehreingriff wiegt, desto grösser sind die Sorgfaltspflichten des Verletzers bei den «ernsthaften Gründen».[4] Wenn jemand, ohne dazu in irgendeiner Weise veranlasst gewesen zu sein und mit der Absicht, die Person zu beleidigen, eine ehrverletzende Aussage tätigt, ist es ihm nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gestattet, den Wahrheitsbeweis zu führen.[5]
Die üble Nachrede ist ein Vergehen und mit Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen bewehrt (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Gesetzestext
„Üble Nachrede
- 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
- 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
- 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
- 4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
- 5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.“
Im Militärstrafrecht enthält Art. 145 des Militärstrafgesetzes eine entsprechende Strafnorm.
Einzelnachweise
- ↑ Franz_Riklin, Art. 177 StGB, Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage, 2019, Rn. 3.
- ↑ Franz_Riklin, Art. 173 StGB, Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage, 2019, Rn. 13.
- ↑ BGE 124 IV 149 E. 3.
- ↑ Franz_Riklin, Art. 173 StGB, Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage, 2019, Rn. 21.
- ↑ BGE 116 IV 31 E. 3 S. 38.