Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

Titel (engl.): Common Transit Convention
Abkürzung: CTC
Datum: 20. Mai 1987
Inkrafttreten: 1. Januar 1988[1]
Fundstelle: ABl. L, Nr. 226, 13. August 1987, S. 2–117
Fundstelle (deutsch): ABl. L, Nr. 226, 13. August 1987, S. 2–117
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Zollrecht
Unterzeichnung: 9 (Stand: 30. September 2022)[2]
Ratifikation: 9 (Stand: 30. September 2022)[2]
Europäische Gemeinschaft: 15. Juni 1987[3]
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (englisch Common Transit Convention, teilweise CTC-Abkommen) ist ein Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren.

Erklärung

Das CTC-Abkommen ist ein Vertrag zwischen der Europäischen Union und einer Reihe anderer Länder über das gemeinsame Versandverfahren für den internationalen Warenversand und vereinfacht oder eliminiert somit einen Großteil der administrativen Tätigkeiten, die normalerweise mit dem grenzüberschreitenden Warentransport verbunden sind.

Chronologie

Im August 1987 trat das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren[4] durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und damaligen Mitgliedern der EFTA-Ländern (Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz) in Kraft.

Mit den Beitritten zur EU verloren Österreich, Finnland und Schweden ihren Status als Vertragsparteien, das Übereinkommen findet aber weiterhin Anwendung.

Seit 2015 treten weitere europäische Staaten dem Übereinkommen bei. Besonders dabei ist der Beitritt des Vereinigten Königreichs, da es im Zuge des Brexit beigetreten ist und somit durchgehend am gemeinsamen Versandverfahren teilnimmt und da der Landesteil Nordirland seitdem als zum Zollgebiet der Europäischen Union zugehörig gilt.

Räumlicher Geltungsbereich

In folgende Zollgebieten findet das Übereinkommen Anwendung:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan sowie Bosnien und Herzegowina haben Interesse daran geäußert, dem Übereinkommen beizutreten.

Arten

Externes gemeinsames Versandverfahren (gemeinsames T1-Verfahren)

Beförderung von Nicht-Unionswaren zwischen der EU und den Vertragsstaaten des Übereinkommens, die der zollamtlichen Überwachung, folglich Einfuhrabgaben unterliegen.

Beispielsweise:

Waren aus der Schweiz (Nicht-Unionswaren gemäß Art. 5 Nr. 24 UZK) werden nach Frankfurt am Main geliefert. Frankfurt am Main liegt in Deutschland, somit im Zollgebiet der Union (Art. 4 UZK). Am Binnenzollamt in Frankfurt am Main wird die Ware dann regulär verzollt oder in ein anderes Zollverfahren überführt.

Internes gemeinsames Versandverfahren (gemeinsames T2-Verfahren)

Beförderung von Unionswaren zwischen Mitgliedstaaten der EU und/oder durch die Vertragstaaten des Übereinkommens. Besonderheit: In einer Vertragspartei des Übereinkommens können Waren nur dann zum gemeinsamen internen Versandverfahren überlassen werden können, wenn sie vorher aus der EU in einem T2-Verfahren eingetroffen sind und die übrigen Voraussetzungen beachtet werden (siehe Art. 9 des Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren).

Beispielsweise:

Deutsche Waren (Unionswaren gemäß Art. 5 Nr. 23 UZK) sollen nach Italien. Dabei muss die Schweiz durchquert werden (Transit).

Einzelnachweise

  1. Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren. In: ABl. L, Nr. 330, 21. November 1987, S. 48–48
  2. a b Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 30. September 2022, abgerufen am 17. April 2023.
  3. 87/415/EWG: Beschluß des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluß des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren. In: ABl. L, Nr. 226, 13. August 1987, S. 1–1.
  4. Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L, Nr. 226, 13. August 1987, S. 2–117.