Österreichische Energieagentur

Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency
(AEA)
Rechtsform Verein
(ZVR: 914305190)
Gründung 1977
Sitz Wien
Mitglieder 48 (2018)
Website www.energyagency.at

Die Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency (kurz: Österreichische Energieagentur oder Austrian Energy Agency – AEA) entstand 2003 oder 2005 durch Umbenennung aus der Vorgängerorganisation Energieverwertungsagentur (EVA).

Die AEA ist ein gemeinnütziger wissenschaftlicher Verein mit Sitz in Wien. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das In- und Ausland.[1]

Geschichte

Dir Vorgängerorganisation Energieverwertungsagentur wurde 1977 "zur Popularisierung des Energiespar-Gedankens" gegründet unter Beteiligung von Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) mit Wurzeln aus 1881.[2]

Zweck und Tätigkeit

Gemäß Artikel 2 der Statuten:

Der Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Untersuchung, Vorbereitung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen, die zu einer volkswirtschaftlich optimalen, nachhaltigen Bereitstellung und/oder Nutzung von Energie führen. Unter anderem sollen

  • neue Technologien,
  • energieeffiziente Systeme und
  • erneuerbare Energieträger

unterstützt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung und ist keine auf Gewinn gerichtete Vereinigung. Erträge aus einer Vereinstätigkeit, insbesondere auch aus wirtschaftlicher Betätigung, dürfen ausschließlich der Unterstützung des gemeinnützigen Zwecks des Vereins dienen.

Organisation

Alle Details zur Organisation der Österreichischen Energieagentur befinden sich in den Statuten bzw. auf der Website.

Die Vereinsorgane

a. Generalversammlung

b. Vorstand

c. Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer

d. Kontrollorgan

e. Schiedsgericht

Aufbringung der Mittel

Gemäß Art. 3 der Vereins-Statuten:

(1) Die Geldmittel, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind, werden aufgebracht durch:

a. Mitgliedsbeiträge: Die Mitgliedsbeiträge werden jedes Jahr vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung beschlossen. Sie sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres fällig. Die Beiträge dürfen hinsichtlich der einzelnen Mitglieder auch in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, sofern eine derartige Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist (zum Beispiel entsprechend der Finanzkraft der Mitglieder).

b. Spenden und Zuwendungen aller Art.

c. Kostenersätze für die Durchführung von und Mitwirkung an Projekten, die dem ideellen Zweck des Vereines nützlich sind, sowie sonstiger Kostenersätze für damit verbundene Nebentätigkeiten.

d. Einnahmen aus Vermögensverwaltung, einschließlich der Gewinnausschüttungen von Beteiligungsgesellschaften.

e. Sponsoreneinnahmen.


(2) Die Mittel des Vereines (somit auch allfällig ausgeschüttete Gewinne aus Beteiligungsgesellschaften) dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.

Einzelnachweise

  1. Gemäß Art 1 und 2 der Vereins-Statuten.
  2. EVA – Energieverwertungsagentur. In: ovgw.at. ÖVGW, abgerufen am 15. November 2025.